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200 2024 834

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Bern VerwG · 2026-04-15 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der am TT. MM 1949 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Kläger) ist über seine ehemalige Arbeitgeberin bei der Pensionskasse B.________ (vormals: Pensionskasse B.________, vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt vom TT. MM 2016, Tagesregister-Nr. … vom TT. MM 2016, nachfolgend Pensionskasse B.________ bzw. Beklagte) berufsvor- sorgeversichert. Per 31. Dezember 2007 wurde er frühzeitig pensioniert (vgl. Vereinbarung vom 12. Juni 2006 resp. Zusatzvereinbarung vom

5. September 2006; Akten des Klägers [act. I] 1 f.) und bezog von der Pen- sionskasse B.________ ab dem 1. Januar 2008 eine Altersrente von mo- natlich Fr. 7'114.50 und ab dem 1. April 2009 bis 31. März 2014 zusätzlich eine monatliche Überbrückungsrente in der Höhe von Fr. 2'210.--. Ab dem

1. April 2014 (Erreichen des 65. Altersjahres) wurde die Altersrente infolge der bezogenen Überbrückungsrente um monatlich Fr. 434.10 gekürzt (Ak- ten der Beklagten [act. II] 3 S. 59; act. I 7). Am 26. Juni 2023 meldete sich der Versicherte bei der Pensionskasse B.________ mit der Anfrage, ob er die im Zusammenhang mit der bezoge- nen Überbrückungsleistung noch zu leistende Rückzahlung mit einer ein- maligen Zahlung abgelten könne (act. II 3 S. 58). Daraufhin hielt die Pensi- onskasse B.________ am 28. Juni 2023 fest, die Rückzahlung der Über- brückungsrente bleibe lebenslänglich bestehen. Es gebe "keinen Stopp", wenn die eigentliche Rückzahlung erreicht sei (act. II 3 S. 57 f.). Im Rah- men der nachfolgenden Korrespondenz ersuchte der Versicherte die Pen- sionskasse B.________ um weitere Angaben und Dokumente zur Finanzie- rung der Überbrückungsrente (act. I 5, 16 ff.). B. Am 11. Dezember 2024 erhob A.________ gegen die Pensionskasse B.________ Klage und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2026, BV 200 2024 834

- 3 - 1. Die Beklagte habe dem Kläger die von seiner ehemaligen Arbeit- geberin im Dezember 2007 bezahlte halbe Überbrückungsrente mit sofortiger Wirkung gutzuschreiben. 2. Die Beklagte habe dem Kläger den Betrag von Fr. 27'999.45 nebst Zins zu 3 % in der Höhe von Fr. 3'549.90 zu bezahlen als Rückerstattung für seit dem 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2024 zu hohe monatliche Abzüge von Fr. 217.05 an seiner Al- tersrente. 3. Die Beklagte habe den lebenslänglichen Abzug an der Altersren- te per sofort auf monatlich Fr. 217.05. festzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 17. März 2025 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________, auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zur Beurteilung der mit Klage vom 11. Dezember 2024 geltend ge- machten Ansprüche zuständig (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. c des kantonalen Geset- zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Ju- ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betrie- bes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Die Beklagte hat Sitz in … (act. II 2). Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist einzutreten.

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- 4 -

E. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Rückzahlung der bezogenen Über- brückungsrente und dabei insbesondere die Höhe der lebenslänglichen Kürzung der Altersrente ab dem 1. April 2014.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 2.1 Die Beklagte ist eine nach Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrich- tung (act. II 3 S. 6). Als solche ist sie im Bereich der überobligatorischen Berufsvorsorge im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Massgebend ist insoweit – innerhalb der durch Gesetz (siehe hierzu Art. 49 Abs. 2 BVG) und verfassungsmässige Grundsätze (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) bestimmten Grenzen – insbeson- dere die autonome Regelung der Vorsorgeeinrichtung, wie sie in deren Statuten oder Reglementen festgehalten ist (vgl. BGE 140 V 348 E. 2.1 S. 350, 139 V 66 E. 2.1 S. 67 f.).

E. 2.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statu- ten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 78, B 72/05 E. 4.1).

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- 5 - Der Kläger bezog von der Beklagten ab dem 1. Januar 2008 eine Altersren- te und ab dem 1. April 2009 zusätzlich eine Überbrückungsrente (act. II 3 S. 59). Zur Anwendung gelangt vorliegend somit das im Zeitpunkt der An- spruchsbegründung gültig gewesene Vorsorgereglement der Beklagten vom 4. Dezember 2007 (nachfolgend: Vorsorgereglement; act. II 3).

E. 2.3 Die Finanzierung der Überbrückungsrente ist in Art. 18 Abs. 3 Vor- sorgereglement wie folgt geregelt (act. II 3 S. 17): Die Hälfte der Kosten dieser Überbrückungsrente wird dem Mitglied ab ordentlichem AHV-Rücktrittsalter in Form einer lebenslänglichen Kürzung seiner Altersrente belastet. Die Kürzung wird nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen festgelegt (siehe Anhang). Die andere Hälfte geht zu Lasten der Kasse. Stirbt das Mitglied, so wer- den allfällige Hinterlassenenleistungen auf der Grundlage der gekürz- ten Altersrente berechnet. Zum Tarif für die Rückzahlung der Überbrückungsrente kann dem Anhang des Vorsorgereglements – soweit hier entscheidwesentlich – das Folgende entnommen werden (act. II 3 S. 40): Monatliche Kürzung der Altersrente infolge Bezugs einer monatlichen Über- brückungsrente von Fr. 1'000.-- Alter zu Beginn der Alter am Ende der Kürzung Auszahlung Auszahlung 60 65 196.40 61 65 153.10 62 65 111.90 Beispiel: Monatliche Altersrente: Fr. 3'000.-- Überbrückungsrente: Fr. 1'200.--, ausgerichtet von 62-65 Jahren Monatliche Kürzung der Altersrente ab Alter 65: Fr. 134.30 = Fr. 1'200.-- / Fr. 1'000.-- x Fr. 111.90 Ausbezahlte monatliche Altersrente ab Alter 65: Fr. 2'865.70 = Fr. 3'000.-- - Fr. 134.30

E. 2.4 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die ge- setzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innomi- natvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versi- cherten Person. Auf solche Verträge findet grundsätzlich das Obligationen-

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- 6 - recht Anwendung (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2008 BVG Nr. 11 S. 43, B 136/06 E. 3.1).

E. 2.5 Reglemente oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versiche- rungsbedingungen, denen sich die versicherte Person in der Regel konklu- dent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebe- ne Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Sie sind, wo sich in Bezug auf die zur Streitigkeit Anlass geben- den Vorschriften kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, ist der objektive Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare, mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 144 V 376 E. 2.2 S. 378, 142 V 466 E. 6.1 S. 475, 141 V 162 E. 3.1.1 S. 164).

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Fra- ge der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Kla- gebegehrens gehört, es sich mithin um materielle Anspruchsvoraussetzun- gen handelt. Mit anderen Worten sind Aktiv- und Passivlegitimation nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, vielmehr führt ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zum Nichteintreten auf die Klage (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5). Sie sind vorliegend nicht bestritten und es bestehen keine Anzeichen für Umstände, diese in Frage zu stellen.

E. 3.2.1 Gestützt auf die Akten steht fest, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Januar 2008 eine Altersrente von monatlich Fr. 7'114.50 und ab dem 1. April 2009 bis zum 31. März 2014 zusätzlich eine monatliche Über-

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- 7 - brückungsrente in der Höhe von Fr. 2'210.-- ausgerichtet hat. Aktenkundig ist zudem, dass die Altersrente infolge der bezogenen Überbrückungsrente seit dem 1. April 2014 um monatlich Fr. 434.10 gekürzt wird (act. II 3 S. 59; act. I 7). Dieses Vorgehen entspricht dem klaren Wortlaut der Bestimmung von Art. 18 Abs. 3 Vorsorgereglement, wonach die Hälfte der Kosten der Überbrückungsrente dem Mitglied ab ordentlichem AHV-Rücktrittsalter in Form einer lebenslänglichen Kürzung der Altersrente belastet wird (vgl. E. 2.3 hiervor). Nicht zu beanstanden ist mit Blick auf die verständli- chen Ausführungen und das Rechnungsbeispiel im Anhang des Vorsorge- reglements zudem die quantitative Kürzung der Altersrente von monatlich Fr. 434.10 (Fr. 2'210.-- / Fr. 1'000.-- x Fr. 196.40). Die lebenslängliche Kür- zung der Altersrente als auch deren Höhe werden im Grundsatz vom Klä- ger denn auch zu Recht nicht (mehr) bestritten (vgl. Klage S. 10 Ziff. 8), weshalb sich insoweit weitere Ausführungen erübrigen (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349). Uneinig sind sich die Parteien jedoch über die Frage, welchen Einfluss die Beteiligung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers an der Finanzierung der Überbrückungsrente hat. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ab dem 1. April 2014 bei seiner Altersrente zu hohe Abzüge vorge- nommen, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass sich seine ehemalige Ar- beitgeberin zur Hälfte an den Kosten seiner Überbrückungsrente beteiligt habe. Seine Altersrente könne daher lebenslang nur mit einem "Rückzah- lungsbetrag" von Fr. 217.05 (anstelle von Fr. 434.10) belastet werden (vgl. Klage S. 9).

E. 3.2.2 Wie die Überbrückungsrente des Klägers finanziert wird, ist in Art. 18 Abs. 3 Vorsorgereglement sowie in dessen Anhang abschliessend geregelt (vgl. E. 2.3 hiervor). Aus dieser Bestimmung erhellt, dass der Klä- ger die Hälfte der Überbrückungsrente mittels einer lebenslänglichen Kür- zung seiner Altersrente selbst zu finanzieren hat, unabhängig davon, wie die andere Hälfte, welche durch die Beklagte zu tragen ist, bezahlt wird. Der Wortlaut von Art. 18 Abs. 3 Vorsorgereglement ist klar und lässt nur eine Interpretation zu (vgl. E. 2.5 hiervor). Auch die übrigen Bestimmungen des Vorsorgereglements enthalten keine Grundlagen, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten.

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- 8 - Soweit der Kläger davon ausgeht, seine ehemalige Arbeitgeberin habe sich an der von ihm zu tragenden Hälfte der Überbrückungsrente mit der an die Beklagte geleisteten Zahlung beteiligt, geht er fehl. Der Vereinbarung "vor- zeitige Pensionierungen" zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin und der Beklagten vom 6. September 2004 (act. I 20) ist zu entnehmen, dass vor- zeitige Pensionierungen und die deswegen ausgerichteten Überbrückungs- renten zur Unterdeckung der Beklagten geführt hatten, mithin auch mit der hälftigen Rückzahlung durch die Kürzung der Altersrente der Versicherten nicht mehr finanziert waren, weshalb vereinbart wurde, dass die ehemalige Arbeitgeberin für Versicherte der Beklagten, die sich auf Wunsch oder auf Veranlassung des Arbeitgebers vor dem Erreichen des 62. Altersjahres vorzeitig pensionieren lassen, die andere Hälfte der kapitalisierten Über- brückungsrente übernimmt (vgl. act. I 20 S. 1 Ziff. 2). Gestützt darauf for- derte die Beklagte mit Schreiben vom 30. November 2007 (act. I 14) von der ehemaligen Arbeitgeberin Fr. 71'630.50. Diese Zahlung erfolgte somit nicht zur Finanzierung der vom Kläger zu bezahlenden Hälfte der Überbrü- ckungsrente, weshalb ihm dieser Betrag denn auch nicht – wie beantragt (vgl. Klage S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1) – gutzuschreiben ist. Für den Klä- ger ist – worauf die Beklagte zutreffend mehrfach hingewiesen hat (vgl. Klageantwort S. 6 N. 16 und 18, S. 7 N. 21 und 24, S. 8 N. 28) – nicht entscheidend, dass sich die ehemalige Arbeitgeberin gegenüber der Be- klagten an den Kosten der Überbrückungsrente beteiligt hat. Die Beklagte hat folglich zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 Vorsorgereglement die Al- tersrente des Klägers infolge der bezogenen Überbrückungsrente ab dem

1. April 2014 um monatlich Fr. 434.10 gekürzt. Da es sich dabei um eine lebenslängliche Kürzung der Altersrente handelt, ist diese auch zukünftig in dieser Höhe vorzunehmen. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Einrede der Ver- jährung (vgl. Klageantwort S. 4 N. 6).

E. 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen.

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- 9 -

E. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Berufsvorsorgeeinrichtung ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Rechtsanwalt Dr. C.________ z.H. der Beklagten

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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- 10 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Beklagte habe dem Kläger die von seiner ehemaligen Arbeit- geberin im Dezember 2007 bezahlte halbe Überbrückungsrente mit sofortiger Wirkung gutzuschreiben.
  2. Die Beklagte habe dem Kläger den Betrag von Fr. 27'999.45 nebst Zins zu 3 % in der Höhe von Fr. 3'549.90 zu bezahlen als Rückerstattung für seit dem 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2024 zu hohe monatliche Abzüge von Fr. 217.05 an seiner Al- tersrente.
  3. Die Beklagte habe den lebenslänglichen Abzug an der Altersren- te per sofort auf monatlich Fr. 217.05. festzusetzen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 17. März 2025 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________, auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen:
  5. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zur Beurteilung der mit Klage vom 11. Dezember 2024 geltend ge- machten Ansprüche zuständig (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
  6. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. c des kantonalen Geset- zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Ju- ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betrie- bes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Die Beklagte hat Sitz in … (act. II 2). Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2026, BV 200 2024 834 - 4 - 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Rückzahlung der bezogenen Über- brückungsrente und dabei insbesondere die Höhe der lebenslänglichen Kürzung der Altersrente ab dem 1. April 2014. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
  7. 2.1 Die Beklagte ist eine nach Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrich- tung (act. II 3 S. 6). Als solche ist sie im Bereich der überobligatorischen Berufsvorsorge im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Massgebend ist insoweit – innerhalb der durch Gesetz (siehe hierzu Art. 49 Abs. 2 BVG) und verfassungsmässige Grundsätze (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) bestimmten Grenzen – insbeson- dere die autonome Regelung der Vorsorgeeinrichtung, wie sie in deren Statuten oder Reglementen festgehalten ist (vgl. BGE 140 V 348 E. 2.1 S. 350, 139 V 66 E. 2.1 S. 67 f.). 2.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statu- ten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 78, B 72/05 E. 4.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2026, BV 200 2024 834 - 5 - Der Kläger bezog von der Beklagten ab dem 1. Januar 2008 eine Altersren- te und ab dem 1. April 2009 zusätzlich eine Überbrückungsrente (act. II 3 S. 59). Zur Anwendung gelangt vorliegend somit das im Zeitpunkt der An- spruchsbegründung gültig gewesene Vorsorgereglement der Beklagten vom 4. Dezember 2007 (nachfolgend: Vorsorgereglement; act. II 3). 2.3 Die Finanzierung der Überbrückungsrente ist in Art. 18 Abs. 3 Vor- sorgereglement wie folgt geregelt (act. II 3 S. 17): Die Hälfte der Kosten dieser Überbrückungsrente wird dem Mitglied ab ordentlichem AHV-Rücktrittsalter in Form einer lebenslänglichen Kürzung seiner Altersrente belastet. Die Kürzung wird nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen festgelegt (siehe Anhang). Die andere Hälfte geht zu Lasten der Kasse. Stirbt das Mitglied, so wer- den allfällige Hinterlassenenleistungen auf der Grundlage der gekürz- ten Altersrente berechnet. Zum Tarif für die Rückzahlung der Überbrückungsrente kann dem Anhang des Vorsorgereglements – soweit hier entscheidwesentlich – das Folgende entnommen werden (act. II 3 S. 40): Monatliche Kürzung der Altersrente infolge Bezugs einer monatlichen Über- brückungsrente von Fr. 1'000.-- Alter zu Beginn der Alter am Ende der Kürzung Auszahlung Auszahlung 60 65 196.40 61 65 153.10 62 65 111.90 Beispiel: Monatliche Altersrente: Fr. 3'000.-- Überbrückungsrente: Fr. 1'200.--, ausgerichtet von 62-65 Jahren Monatliche Kürzung der Altersrente ab Alter 65: Fr. 134.30 = Fr. 1'200.-- / Fr. 1'000.-- x Fr. 111.90 Ausbezahlte monatliche Altersrente ab Alter 65: Fr. 2'865.70 = Fr. 3'000.-- - Fr. 134.30 2.4 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die ge- setzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innomi- natvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versi- cherten Person. Auf solche Verträge findet grundsätzlich das Obligationen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2026, BV 200 2024 834 - 6 - recht Anwendung (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2008 BVG Nr. 11 S. 43, B 136/06 E. 3.1). 2.5 Reglemente oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versiche- rungsbedingungen, denen sich die versicherte Person in der Regel konklu- dent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebe- ne Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Sie sind, wo sich in Bezug auf die zur Streitigkeit Anlass geben- den Vorschriften kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, ist der objektive Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare, mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 144 V 376 E. 2.2 S. 378, 142 V 466 E. 6.1 S. 475, 141 V 162 E. 3.1.1 S. 164).
  8. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Fra- ge der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Kla- gebegehrens gehört, es sich mithin um materielle Anspruchsvoraussetzun- gen handelt. Mit anderen Worten sind Aktiv- und Passivlegitimation nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, vielmehr führt ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zum Nichteintreten auf die Klage (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5). Sie sind vorliegend nicht bestritten und es bestehen keine Anzeichen für Umstände, diese in Frage zu stellen. 3.2 3.2.1 Gestützt auf die Akten steht fest, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Januar 2008 eine Altersrente von monatlich Fr. 7'114.50 und ab dem 1. April 2009 bis zum 31. März 2014 zusätzlich eine monatliche Über- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2026, BV 200 2024 834 - 7 - brückungsrente in der Höhe von Fr. 2'210.-- ausgerichtet hat. Aktenkundig ist zudem, dass die Altersrente infolge der bezogenen Überbrückungsrente seit dem 1. April 2014 um monatlich Fr. 434.10 gekürzt wird (act. II 3 S. 59; act. I 7). Dieses Vorgehen entspricht dem klaren Wortlaut der Bestimmung von Art. 18 Abs. 3 Vorsorgereglement, wonach die Hälfte der Kosten der Überbrückungsrente dem Mitglied ab ordentlichem AHV-Rücktrittsalter in Form einer lebenslänglichen Kürzung der Altersrente belastet wird (vgl. E. 2.3 hiervor). Nicht zu beanstanden ist mit Blick auf die verständli- chen Ausführungen und das Rechnungsbeispiel im Anhang des Vorsorge- reglements zudem die quantitative Kürzung der Altersrente von monatlich Fr. 434.10 (Fr. 2'210.-- / Fr. 1'000.-- x Fr. 196.40). Die lebenslängliche Kür- zung der Altersrente als auch deren Höhe werden im Grundsatz vom Klä- ger denn auch zu Recht nicht (mehr) bestritten (vgl. Klage S. 10 Ziff. 8), weshalb sich insoweit weitere Ausführungen erübrigen (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349). Uneinig sind sich die Parteien jedoch über die Frage, welchen Einfluss die Beteiligung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers an der Finanzierung der Überbrückungsrente hat. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ab dem 1. April 2014 bei seiner Altersrente zu hohe Abzüge vorge- nommen, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass sich seine ehemalige Ar- beitgeberin zur Hälfte an den Kosten seiner Überbrückungsrente beteiligt habe. Seine Altersrente könne daher lebenslang nur mit einem "Rückzah- lungsbetrag" von Fr. 217.05 (anstelle von Fr. 434.10) belastet werden (vgl. Klage S. 9). 3.2.2 Wie die Überbrückungsrente des Klägers finanziert wird, ist in Art. 18 Abs. 3 Vorsorgereglement sowie in dessen Anhang abschliessend geregelt (vgl. E. 2.3 hiervor). Aus dieser Bestimmung erhellt, dass der Klä- ger die Hälfte der Überbrückungsrente mittels einer lebenslänglichen Kür- zung seiner Altersrente selbst zu finanzieren hat, unabhängig davon, wie die andere Hälfte, welche durch die Beklagte zu tragen ist, bezahlt wird. Der Wortlaut von Art. 18 Abs. 3 Vorsorgereglement ist klar und lässt nur eine Interpretation zu (vgl. E. 2.5 hiervor). Auch die übrigen Bestimmungen des Vorsorgereglements enthalten keine Grundlagen, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2026, BV 200 2024 834 - 8 - Soweit der Kläger davon ausgeht, seine ehemalige Arbeitgeberin habe sich an der von ihm zu tragenden Hälfte der Überbrückungsrente mit der an die Beklagte geleisteten Zahlung beteiligt, geht er fehl. Der Vereinbarung "vor- zeitige Pensionierungen" zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin und der Beklagten vom 6. September 2004 (act. I 20) ist zu entnehmen, dass vor- zeitige Pensionierungen und die deswegen ausgerichteten Überbrückungs- renten zur Unterdeckung der Beklagten geführt hatten, mithin auch mit der hälftigen Rückzahlung durch die Kürzung der Altersrente der Versicherten nicht mehr finanziert waren, weshalb vereinbart wurde, dass die ehemalige Arbeitgeberin für Versicherte der Beklagten, die sich auf Wunsch oder auf Veranlassung des Arbeitgebers vor dem Erreichen des 62. Altersjahres vorzeitig pensionieren lassen, die andere Hälfte der kapitalisierten Über- brückungsrente übernimmt (vgl. act. I 20 S. 1 Ziff. 2). Gestützt darauf for- derte die Beklagte mit Schreiben vom 30. November 2007 (act. I 14) von der ehemaligen Arbeitgeberin Fr. 71'630.50. Diese Zahlung erfolgte somit nicht zur Finanzierung der vom Kläger zu bezahlenden Hälfte der Überbrü- ckungsrente, weshalb ihm dieser Betrag denn auch nicht – wie beantragt (vgl. Klage S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1) – gutzuschreiben ist. Für den Klä- ger ist – worauf die Beklagte zutreffend mehrfach hingewiesen hat (vgl. Klageantwort S. 6 N. 16 und 18, S. 7 N. 21 und 24, S. 8 N. 28) – nicht entscheidend, dass sich die ehemalige Arbeitgeberin gegenüber der Be- klagten an den Kosten der Überbrückungsrente beteiligt hat. Die Beklagte hat folglich zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 Vorsorgereglement die Al- tersrente des Klägers infolge der bezogenen Überbrückungsrente ab dem
  9. April 2014 um monatlich Fr. 434.10 gekürzt. Da es sich dabei um eine lebenslängliche Kürzung der Altersrente handelt, ist diese auch zukünftig in dieser Höhe vorzunehmen. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Einrede der Ver- jährung (vgl. Klageantwort S. 4 N. 6). 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2026, BV 200 2024 834 - 9 -
  10. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Berufsvorsorgeeinrichtung ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  11. Die Klage wird abgewiesen.
  12. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  13. Zu eröffnen (R): - A.________ - Rechtsanwalt Dr. C.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2026, BV 200 2024 834 - 10 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BV 200 2024 834 FRC/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. April 2026 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Kläger gegen Pensionskasse B.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________ Beklagte betreffend Klage vom 11. Dezember 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2026, BV 200 2024 834

- 2 - Sachverhalt: A. Der am TT. MM 1949 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Kläger) ist über seine ehemalige Arbeitgeberin bei der Pensionskasse B.________ (vormals: Pensionskasse B.________, vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt vom TT. MM 2016, Tagesregister-Nr. … vom TT. MM 2016, nachfolgend Pensionskasse B.________ bzw. Beklagte) berufsvor- sorgeversichert. Per 31. Dezember 2007 wurde er frühzeitig pensioniert (vgl. Vereinbarung vom 12. Juni 2006 resp. Zusatzvereinbarung vom

5. September 2006; Akten des Klägers [act. I] 1 f.) und bezog von der Pen- sionskasse B.________ ab dem 1. Januar 2008 eine Altersrente von mo- natlich Fr. 7'114.50 und ab dem 1. April 2009 bis 31. März 2014 zusätzlich eine monatliche Überbrückungsrente in der Höhe von Fr. 2'210.--. Ab dem

1. April 2014 (Erreichen des 65. Altersjahres) wurde die Altersrente infolge der bezogenen Überbrückungsrente um monatlich Fr. 434.10 gekürzt (Ak- ten der Beklagten [act. II] 3 S. 59; act. I 7). Am 26. Juni 2023 meldete sich der Versicherte bei der Pensionskasse B.________ mit der Anfrage, ob er die im Zusammenhang mit der bezoge- nen Überbrückungsleistung noch zu leistende Rückzahlung mit einer ein- maligen Zahlung abgelten könne (act. II 3 S. 58). Daraufhin hielt die Pensi- onskasse B.________ am 28. Juni 2023 fest, die Rückzahlung der Über- brückungsrente bleibe lebenslänglich bestehen. Es gebe "keinen Stopp", wenn die eigentliche Rückzahlung erreicht sei (act. II 3 S. 57 f.). Im Rah- men der nachfolgenden Korrespondenz ersuchte der Versicherte die Pen- sionskasse B.________ um weitere Angaben und Dokumente zur Finanzie- rung der Überbrückungsrente (act. I 5, 16 ff.). B. Am 11. Dezember 2024 erhob A.________ gegen die Pensionskasse B.________ Klage und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

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- 3 - 1. Die Beklagte habe dem Kläger die von seiner ehemaligen Arbeit- geberin im Dezember 2007 bezahlte halbe Überbrückungsrente mit sofortiger Wirkung gutzuschreiben. 2. Die Beklagte habe dem Kläger den Betrag von Fr. 27'999.45 nebst Zins zu 3 % in der Höhe von Fr. 3'549.90 zu bezahlen als Rückerstattung für seit dem 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2024 zu hohe monatliche Abzüge von Fr. 217.05 an seiner Al- tersrente. 3. Die Beklagte habe den lebenslänglichen Abzug an der Altersren- te per sofort auf monatlich Fr. 217.05. festzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 17. März 2025 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________, auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zur Beurteilung der mit Klage vom 11. Dezember 2024 geltend ge- machten Ansprüche zuständig (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. c des kantonalen Geset- zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Ju- ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betrie- bes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Die Beklagte hat Sitz in … (act. II 2). Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist einzutreten.

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- 4 - 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Rückzahlung der bezogenen Über- brückungsrente und dabei insbesondere die Höhe der lebenslänglichen Kürzung der Altersrente ab dem 1. April 2014. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Die Beklagte ist eine nach Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrich- tung (act. II 3 S. 6). Als solche ist sie im Bereich der überobligatorischen Berufsvorsorge im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Massgebend ist insoweit – innerhalb der durch Gesetz (siehe hierzu Art. 49 Abs. 2 BVG) und verfassungsmässige Grundsätze (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) bestimmten Grenzen – insbeson- dere die autonome Regelung der Vorsorgeeinrichtung, wie sie in deren Statuten oder Reglementen festgehalten ist (vgl. BGE 140 V 348 E. 2.1 S. 350, 139 V 66 E. 2.1 S. 67 f.). 2.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statu- ten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 78, B 72/05 E. 4.1).

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- 5 - Der Kläger bezog von der Beklagten ab dem 1. Januar 2008 eine Altersren- te und ab dem 1. April 2009 zusätzlich eine Überbrückungsrente (act. II 3 S. 59). Zur Anwendung gelangt vorliegend somit das im Zeitpunkt der An- spruchsbegründung gültig gewesene Vorsorgereglement der Beklagten vom 4. Dezember 2007 (nachfolgend: Vorsorgereglement; act. II 3). 2.3 Die Finanzierung der Überbrückungsrente ist in Art. 18 Abs. 3 Vor- sorgereglement wie folgt geregelt (act. II 3 S. 17): Die Hälfte der Kosten dieser Überbrückungsrente wird dem Mitglied ab ordentlichem AHV-Rücktrittsalter in Form einer lebenslänglichen Kürzung seiner Altersrente belastet. Die Kürzung wird nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen festgelegt (siehe Anhang). Die andere Hälfte geht zu Lasten der Kasse. Stirbt das Mitglied, so wer- den allfällige Hinterlassenenleistungen auf der Grundlage der gekürz- ten Altersrente berechnet. Zum Tarif für die Rückzahlung der Überbrückungsrente kann dem Anhang des Vorsorgereglements – soweit hier entscheidwesentlich – das Folgende entnommen werden (act. II 3 S. 40): Monatliche Kürzung der Altersrente infolge Bezugs einer monatlichen Über- brückungsrente von Fr. 1'000.-- Alter zu Beginn der Alter am Ende der Kürzung Auszahlung Auszahlung 60 65 196.40 61 65 153.10 62 65 111.90 Beispiel: Monatliche Altersrente: Fr. 3'000.-- Überbrückungsrente: Fr. 1'200.--, ausgerichtet von 62-65 Jahren Monatliche Kürzung der Altersrente ab Alter 65: Fr. 134.30 = Fr. 1'200.-- / Fr. 1'000.-- x Fr. 111.90 Ausbezahlte monatliche Altersrente ab Alter 65: Fr. 2'865.70 = Fr. 3'000.-- - Fr. 134.30 2.4 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die ge- setzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innomi- natvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versi- cherten Person. Auf solche Verträge findet grundsätzlich das Obligationen-

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- 6 - recht Anwendung (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2008 BVG Nr. 11 S. 43, B 136/06 E. 3.1). 2.5 Reglemente oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versiche- rungsbedingungen, denen sich die versicherte Person in der Regel konklu- dent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebe- ne Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Sie sind, wo sich in Bezug auf die zur Streitigkeit Anlass geben- den Vorschriften kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, ist der objektive Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare, mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 144 V 376 E. 2.2 S. 378, 142 V 466 E. 6.1 S. 475, 141 V 162 E. 3.1.1 S. 164). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Fra- ge der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Kla- gebegehrens gehört, es sich mithin um materielle Anspruchsvoraussetzun- gen handelt. Mit anderen Worten sind Aktiv- und Passivlegitimation nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, vielmehr führt ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zum Nichteintreten auf die Klage (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5). Sie sind vorliegend nicht bestritten und es bestehen keine Anzeichen für Umstände, diese in Frage zu stellen. 3.2 3.2.1 Gestützt auf die Akten steht fest, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Januar 2008 eine Altersrente von monatlich Fr. 7'114.50 und ab dem 1. April 2009 bis zum 31. März 2014 zusätzlich eine monatliche Über-

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- 7 - brückungsrente in der Höhe von Fr. 2'210.-- ausgerichtet hat. Aktenkundig ist zudem, dass die Altersrente infolge der bezogenen Überbrückungsrente seit dem 1. April 2014 um monatlich Fr. 434.10 gekürzt wird (act. II 3 S. 59; act. I 7). Dieses Vorgehen entspricht dem klaren Wortlaut der Bestimmung von Art. 18 Abs. 3 Vorsorgereglement, wonach die Hälfte der Kosten der Überbrückungsrente dem Mitglied ab ordentlichem AHV-Rücktrittsalter in Form einer lebenslänglichen Kürzung der Altersrente belastet wird (vgl. E. 2.3 hiervor). Nicht zu beanstanden ist mit Blick auf die verständli- chen Ausführungen und das Rechnungsbeispiel im Anhang des Vorsorge- reglements zudem die quantitative Kürzung der Altersrente von monatlich Fr. 434.10 (Fr. 2'210.-- / Fr. 1'000.-- x Fr. 196.40). Die lebenslängliche Kür- zung der Altersrente als auch deren Höhe werden im Grundsatz vom Klä- ger denn auch zu Recht nicht (mehr) bestritten (vgl. Klage S. 10 Ziff. 8), weshalb sich insoweit weitere Ausführungen erübrigen (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349). Uneinig sind sich die Parteien jedoch über die Frage, welchen Einfluss die Beteiligung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers an der Finanzierung der Überbrückungsrente hat. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ab dem 1. April 2014 bei seiner Altersrente zu hohe Abzüge vorge- nommen, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass sich seine ehemalige Ar- beitgeberin zur Hälfte an den Kosten seiner Überbrückungsrente beteiligt habe. Seine Altersrente könne daher lebenslang nur mit einem "Rückzah- lungsbetrag" von Fr. 217.05 (anstelle von Fr. 434.10) belastet werden (vgl. Klage S. 9). 3.2.2 Wie die Überbrückungsrente des Klägers finanziert wird, ist in Art. 18 Abs. 3 Vorsorgereglement sowie in dessen Anhang abschliessend geregelt (vgl. E. 2.3 hiervor). Aus dieser Bestimmung erhellt, dass der Klä- ger die Hälfte der Überbrückungsrente mittels einer lebenslänglichen Kür- zung seiner Altersrente selbst zu finanzieren hat, unabhängig davon, wie die andere Hälfte, welche durch die Beklagte zu tragen ist, bezahlt wird. Der Wortlaut von Art. 18 Abs. 3 Vorsorgereglement ist klar und lässt nur eine Interpretation zu (vgl. E. 2.5 hiervor). Auch die übrigen Bestimmungen des Vorsorgereglements enthalten keine Grundlagen, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten.

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- 8 - Soweit der Kläger davon ausgeht, seine ehemalige Arbeitgeberin habe sich an der von ihm zu tragenden Hälfte der Überbrückungsrente mit der an die Beklagte geleisteten Zahlung beteiligt, geht er fehl. Der Vereinbarung "vor- zeitige Pensionierungen" zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin und der Beklagten vom 6. September 2004 (act. I 20) ist zu entnehmen, dass vor- zeitige Pensionierungen und die deswegen ausgerichteten Überbrückungs- renten zur Unterdeckung der Beklagten geführt hatten, mithin auch mit der hälftigen Rückzahlung durch die Kürzung der Altersrente der Versicherten nicht mehr finanziert waren, weshalb vereinbart wurde, dass die ehemalige Arbeitgeberin für Versicherte der Beklagten, die sich auf Wunsch oder auf Veranlassung des Arbeitgebers vor dem Erreichen des 62. Altersjahres vorzeitig pensionieren lassen, die andere Hälfte der kapitalisierten Über- brückungsrente übernimmt (vgl. act. I 20 S. 1 Ziff. 2). Gestützt darauf for- derte die Beklagte mit Schreiben vom 30. November 2007 (act. I 14) von der ehemaligen Arbeitgeberin Fr. 71'630.50. Diese Zahlung erfolgte somit nicht zur Finanzierung der vom Kläger zu bezahlenden Hälfte der Überbrü- ckungsrente, weshalb ihm dieser Betrag denn auch nicht – wie beantragt (vgl. Klage S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1) – gutzuschreiben ist. Für den Klä- ger ist – worauf die Beklagte zutreffend mehrfach hingewiesen hat (vgl. Klageantwort S. 6 N. 16 und 18, S. 7 N. 21 und 24, S. 8 N. 28) – nicht entscheidend, dass sich die ehemalige Arbeitgeberin gegenüber der Be- klagten an den Kosten der Überbrückungsrente beteiligt hat. Die Beklagte hat folglich zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 Vorsorgereglement die Al- tersrente des Klägers infolge der bezogenen Überbrückungsrente ab dem

1. April 2014 um monatlich Fr. 434.10 gekürzt. Da es sich dabei um eine lebenslängliche Kürzung der Altersrente handelt, ist diese auch zukünftig in dieser Höhe vorzunehmen. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Einrede der Ver- jährung (vgl. Klageantwort S. 4 N. 6). 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2026, BV 200 2024 834

- 9 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Berufsvorsorgeeinrichtung ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Rechtsanwalt Dr. C.________ z.H. der Beklagten

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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- 10 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.